In der Fassung vom 05.02.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Förderverein der Kita Mullewapp Rinkerode.
2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen werden und führt sodann im Zusatz „e. V.“.
3. Der Verein hat folgenden Sitz: Drensteinfurt.
4. Als Geschäftsjahr gilt das Kindergartenjahr (01.08. – 31.07.).
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Kindertagesstätte Mullewapp in Rinkerode zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Daneben kann der Verein seinen steuerbegünstigten Zweck der Förderung der Bildung und Erziehung auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten:
a) Erwerb von Materialien wie z. B. Büchern, Spielzeugen, allg. pädagogischen Hilfsmitteln
b) Ausstattung von Räumlichkeiten und des Außengeländes der Kindertagesstätte Mullewapp
c) Förderung und Organisation von Exkursionen, Wanderungen, Fahrten
d) Förderung und Organisation von Vorträgen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Lehrgängen
e) Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen der Kindertagesstätte Mullewapp und in sonstigen Einzelfällen
f) Organisation und Finanzierung von Projekten im Bereich der Kindererziehung und der Kindesförderung
g) Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit der Kindertagesstätte Mullewapp
h) Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern
2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Personen an. Dazu gehören insbesondere die Leitung der Kindertagesstätte, die Erzieherinnen und Erzieher, die Erziehungsberechtigten und Angehörigen der Kinder, der Elternbeirat und der Träger der Kindertagesstätte sowie die Förderer des Vereins.
3. Zur Erfüllung des Satzungszwecks sollen geeignete Mittel, die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen und Einnahmen generiert wurden, eingesetzt werden.
4. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
1. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrags verpflichtet. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag oder durch elektronische Übermittlung per E-Mail oder Onlineformular auf der Website beantragt. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
2. Es wird unterschieden zwischen aktiver Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft.
a) Aktive Mitglieder können werden:
– Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in einer persönlichen Beziehung zu einem Kind steht, das die Kita Mullewapp Rinkerode besucht. Hierzu zählen insbesondere die Eltern, Erziehungsberechtigten oder nahen Verwandten (z. B. Großeltern) des Kitakindes. Darüber hinaus können Personen, die im unmittelbaren persönlichen oder pädagogischen Umfeld des Kitakindes stehen und zur Förderung des Vereinszwecks beitragen möchten, auf Antrag durch den Vorstand als aktive Mitglieder zugelassen werden.
– Angestellte der Kita Mullewapp Rinkerode
Das aktive Mitglied verliert seinen Status nicht nachträglich dadurch, dass eine der vorgenannten Voraussetzungen für die Begründung der aktiven Mitgliedschaft entfällt.
b) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
3. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche oder elektronisch per E-Mail übermittelte Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres,
b) durch Tod,
c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
d) durch Ausschluss durch den Vorstand.
5. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) ein Mitglied verstößt in erheblichem Maße gegen die Zielsetzungen des Vereins oder die Vereinsinteressen.
b) ein Mitglied ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand, oder die vom Verein initiierte Lastschrift vom Konto des Mitglieds – gleich aus welchem Grund – ist zurückgebucht worden und eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Mahnung mit Aufforderung zur Zahlung bleibt innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen erfolglos.
6. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen regelmäßig zu zahlenden Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder können auf freiwilliger Basis einen höheren Beitrag entrichten. Der Beitrag muss jährlich entrichtet werden. Auch bei unterjährigem Ein- oder Austritt, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nicht.
2. Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
3. Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 verwendet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
b) Mit Zustimmung des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied des Vereins oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands,
b) das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne Mitglieder,
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts,
d) die jährliche Entlastung des Vorstands,
e) die Abberufung des Vorstands,
f) die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
g) eine Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins,
i) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
4. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines aktiven Mitgliedes ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.
§ 9 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins bilden soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich in Präsenz, in Ausnahmefällen kann sie hybrid oder in rein virtueller Form abgehalten werden.
2. Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher in Textform (per Einzel-E-Mail oder Brief sowie Aushang in der Kindertagestätte), mit Angaben zur Tagesordnung, eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die einfachen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, sofern mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung in dieser Form nicht beschlussfähig, beraumt der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung an. Diese weitere Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
5. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf unbegründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel aller Mitglieder (aktive und Fördermitglieder), muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erster Vorsitzender
b) Zweiter Vorsitzender
c) Kassierer
2. Nur die in Nr. 1a) und Nr. 1b) genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
3. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung der sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebenden Aufgaben.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beisitzer benennen, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen dürfen und den Vorstand bei seinen vielfältigen Aufgaben beraten und unterstützen.
5. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Für das Jahr der Gründung erfolgt die Wahl für das lfd. Rumpfgeschäftsjahr sowie das folgende Geschäftsjahr.
6. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss (einfache Mehrheit) der Mitgliederversammlung abberufen werden.
7. Die Regelung zur Beschlussfähigkeit und zur Entscheidungsfindung regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung (§ 11 Punkt 12).
8. Nur aktive Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
9. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten.
10. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
11. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
12. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an etwaige Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
4. Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
5. Redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt gefordert werden, können nach Vorstandsbeschluss durchgeführt werden. Die Änderungen werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
§ 13 Kassierer
1. Alle Kassen- und Bankgeschäfte werden durch den Kassierer geführt.
2. Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstands einen Kassenbericht vorzulegen.
3. Der Kassierer ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Mitgliedsbeiträge.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Kindertagesstätte Mullewapp, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.
§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet worden ist.
Der Antrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Unterschriften müssen beglaubigt werden.
§ 17 Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, gelten die Regelungen des BGB über das Vereinsrecht.
